Umtausch nach Weihnachten: Das ist zu beachten
Umtausch nach Weihnachten: Das ist zu beachten
Gekauft ist gekauft, heißt es im Geschäft. Ein Rücktritt oder ein Umtausch der Ware ist nur verpflichtend möglich, wenn das schon vor dem Bezahlen vereinbart wurde. Besser geschützt ist man beim Online-Kauf. Hier gilt ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen.
“Der Vorteil einer Online-Bestellung ist, dass es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt”, sagt Bettina Schrittwieser, Bereichsleiterin des AK-Konsumentenschutz. Wurde die/der Kund:in dagegen nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht informiert, kann sich die Frist für einen Rücktritt sogar auf bis zu ein Jahr verlängern. Beim Einkauf im Geschäft erfolgt der Umtausch bzw. die Rückgabe freiwillig, Geschäfte sind nicht verpflichtet, Waren zurückzunehmen. Gerade beim Weihnachtseinkauf rät Schrittwieser dazu, eine etwaige Umtauschmöglichkeit stets vor dem Kauf abzuklären, da viele Beschenkte ihre Geschenke oft nachträglich umtauschen wollen.
GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG
Die Begriffe “Garantie und Gewährleistung” werden sehr oft verwechselt. “Gewährleistung ist die Haftung des Verkäufers für eine mangelhafte Leistung. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch”, erklärt die Konsumentenschützerin. Eine Garantie muss im Gegensatz dazu vertraglich vereinbart werden. Die Dauer einer Garantie ist von Produkt zu Produkt unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Hersteller ab. Gegenüber einer/m Konsument:in kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, bei einem Verkauf zwischen Privaten allerdings schon. Die Gewährleistung bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe der Sache (z. B. Häuser).
„Wenn man bei Online-Käufen die Gewährleistung geltend machen will, muss man vorhandene Mängel beim Händler melden und das Produkt zum Händler retour senden“, sagt Schrittwieser. Zunächst hat die/der Käufer:in das Recht, eine Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. „Die Mangelbehebung hat jedenfalls kostenlos zu erfolgen“, unterstreicht die AK-Expertin. Es muss nur einem Verbesserungsversuch zugestimmt werden – schlägt dieser fehl oder ist ein Austausch nicht möglich, kann man eine Preisminderung oder die Wandlung des Vertrages geltend machen. Bei der Wandlung des Vertrages müssen einerseits die Ware und andererseits das Geld rückerstattet werden. Im Streitfall können die Ansprüche aus der Gewährleistung noch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der oben genannten Fristen geltend gemacht werden.
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