WKÖ-Kopf begrüßt Abstimmung im EU-Parlament zur Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung, aber massive Belastungen drohen

WKÖ-Kopf begrüßt Abstimmung im EU-Parlament zur Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung, aber massive Belastungen drohen

Die Verschiebung muss nun rasch beschlossen werden – Auch praxistaugliche EU-Lieferketten-Richtlinie nötig

„Die Abstimmung im EU-Parlament zur Verschiebung der Umsetzungsfrist der EU-Entwaldungsverordnung auf den 31. Dezember 2025 ist ein wichtiger Schritt, um kurzfristige Chaos-Szenarien in den Lieferketten zu verhindern und offene Fragen zur Umsetzung besser klären zu können“, erklärt Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Dazu braucht es jetzt aber rasch eine finale Eingung zwischen Rat und Parlament. „Damit die Unternehmen Sicherheit haben, müssen nun aber die Trilogverhandlungen ehestmöglich starten, um die Verschiebung rechtzeitig vor Jahresende zu verabschieden“, fordert Kopf.

Die WKÖ steht hinter den Zielen der Verordnung, die globale Entwaldung zu minimieren. Doch die derzeitige Ausgestaltung ist nicht praxistauglich und führt zu überbordender Bürokratie, die die heimische Wirtschaft und ihre Wertschöpfungskette von der Landwirtschaft bis zur Industrie unverhältnismäßig belastet. „Wir brauchen Anpassungen, um die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen zu sichern und eine unnötige Verteuerung heimischer Produkte zu vermeiden. Der europäische Gesetzgeber ist gefordert, diese Punkte im Sinne der Praxis zu überarbeiten“, so Kopf.

Aus diesem mahnenden Beispiel muss man lernen. Daher fordert die WKÖ im Rahmen der Umsetzung für die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) eine frühzeitige und praxistaugliche Ausgestaltung. Besonders wichtig ist die rasche Veröffentlichung der angekündigten Begleitmaßnahmen wie Leitlinien und Mustervertragsklauseln, um den Unternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. „Sollte dies nicht möglich sein, wird letztlich auch eine Verschiebung der EU-Lieferketten-Richtlinie unumgänglich sein“, so Kopf abschließend. (PWK413/NIS)

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