Husten, Schnupfen, Fieber – das gilt für Arbeitnehmer:innen

Husten, Schnupfen, Fieber – das gilt für Arbeitnehmer:innen

Zehntausende Beschäftigte müssen derzeit das Bett hüten – ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klärt auf

Derzeit fesselt eine Krankheitswelle tausende Arbeitnehmer:innen ans Bett. Die hohen Infektionszahlen schlagen sich natürlich auch in der Arbeitswelt nieder – viele Arbeitnehmer:innen sind verunsichert, wie sie sich verhalten sollen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller klärt auf. 

FRAGE: ICH LIEGE MIT FIEBER, GRIPPE, ETC. IM BETT – WAS MUSS ICH TUN?  

Wer krank ist, sollte zum Arzt oder zur Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können. Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt. 

Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, eine den Krankenstand und damit die Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Das geschieht in den meisten Fällen durch einen Anruf im Betrieb, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. 

Die Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden, kann daher auch per SMS oder E-Mail erfolgen. Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten. Es reicht aber, wenn die Mitteilung an die dafür vorgesehene Stelle wie das Personalbüro gesendet wird. Es ist durchaus üblich, dass es in Betrieben eine Regelung dazu gibt, wer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist – natürlich ist dann diese Person zu verständigen. 

FRAGE: MUSS ICH MEINEM ARBEITGEBER SAGEN, WORAN ICH ERKRANKT BIN? 

Nein, es muss dem Arbeitgeber keinesfalls die medizinische Diagnose mitgeteilt werden, sondern nur, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Außerdem darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, welchen Arzt bzw. welche Ärztin man besuchen muss. 

FRAGE: ICH HABE EIN POSITIVES CORONA-TESTERGEBNIS, ABER KEINE SYMPTOME – MUSS ICH VOM ARBEITSPLATZ FERNBLEIBEN ODER KANN ICH WEITERHIN ARBEITEN GEHEN? 

Corona ist nicht mehr meldepflichtig, daher muss man natürlich niemandem mehr über ein positives Testergebnis Bescheid geben. Nichtsdestotrotz wäre es grob unvernünftig, positiv getestet in die Arbeit zu gehen. Selbst wenn ich aktuell noch keine Symptome habe, könnten diese jederzeit beginnen und ich müsste mich erkrankt auf den Heimweg machen. Selbstverständlich muss ich mich krankmelden und vom Arzt eine Krankenstandsbestätigung holen. Ein positiver Test wird jedem Arzt dabei ausreichen, jemanden krankzuschreiben. 

Umso mehr gilt also: Wer sich infiziert hat und Symptome aufweist, sollte zur medizinischen Abklärung und möglicher Krankschreibung die Vertrauensärztin bzw. den Vertrauensarzt aufsuchen. 

FRAGE: AB WANN MUSS ICH EINE KRANKENSTANDSBESTÄTIGUNG BRINGEN? 

Der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit (Krankenstandsbestätigung) verlangen. Ab wann du eine Krankenstandsbestätigung bringen musst, ist unterschiedlich. Sie kann aber bereits ab dem ersten Tag verlangt werden. 

FRAGE: DARF ICH AM SONNTAG WÄHLEN GEHEN, WENN ICH IM KRANKENSTAND BIN?  

Grundsätzlich: Krankenstand heißt nicht Hausarrest. Es kann in vielen Fällen sogar die Genesung fördern, einige Zeit an die frische Luft zu gehen. Das sollte jedenfalls mit dem Arzt bzw. der Ärztin abgeklärt werden. In den meisten Fällen wird der Weg ins Wahllokal die Genesung nicht negativ beeinträchtigen. Im Zweifel sollte aber auch das mit dem Arzt bzw. der Ärztin abgeklärt werden. Noch bis Mittwoch, 25.9.2024, können auch Wahlkarten beantragt werden. 
Mehr Info auf www.oegb.at

ÖGB Kommunikation
Mag. Peter Leinfellner
Telefon: +436503636399
E-Mail: peter.leinfellner@oegb.at

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