Fluggastrechte nach globaler IT-Panne und Klimaprotesten
Fluggastrechte nach globaler IT-Panne und Klimaprotesten
Die apf informiert über die Fluggastrechte nach der globalen IT-Panne und dem Klimaprotest am Flughafen Wien
In den letzten Wochen waren Flugreisende vermehrt mit Unregelmäßigkeiten konfrontiert. So waren etwa Check-in-Systeme mehrerer Fluglinien durch eine globale IT-Panne nicht verfügbar. Zudem wurde eine Klimaprotest-Aktion am Flughafen Wien durchgeführt. Der Gesetzgeber sieht im Falle von Unregelmäßigkeiten eindeutige Leistungen vor, die die Fluglinien gegenüber ihren Kundinnen und Kunden zu erbringen haben.
Bei VERSPÄTUNGEN VON MEHR ALS DREI STUNDEN, die nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, sind je nach Flugdistanz AUSGLEICHSZAHLUNGEN in Höhe zwischen 250 und 600 Euro sowie UNTERSTÜTZUNGS- BZW. BETREUUNGSLEISTUNGEN zu erbringen. Bei kurzfristigen Annullierungen steht den Fluggästen grundsätzlich die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises inklusive einer Ausgleichszahlung oder einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch mit anderen Fluglinien) zu.
Fluggäste, die nach einer erlittenen Unregelmäßigkeit keine Einigung mit der Fluglinie über ihre Forderungen erzielen oder schlichtweg keine Antwort von der Fluglinie erhalten, können sich KOSTENLOS UND PROVISIONSFREI an die apf wenden. In diesen Fällen vermittelt die unabhängige Schlichtungsstelle zwischen den Fluglinien und den Fluggästen.
IT-AUSFALL ALS AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTAND – PROTESTAKTIONEN MÖGLICHERWEISE NICHT
Sollte ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung bzw. Annullierung verantwortlich sein, sind die Fluglinien von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreit. Die EU-Fluggastrechteverordnung definiert „außergewöhnliche Umstände“ als Ereignisse wie etwa politische Instabilität, widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks, die den Flugbetrieb beeinträchtigen. ENTSCHEIDEND IST, DASS DIE FLUGLINIE ALLE ZUMUTBAREN MASSNAHMEN ERGREIFT, UM VERSPÄTUNGEN ODER ANNULLIERUNGEN ZU VERHINDERN. Im Falle des globalen IT-Ausfalls deutet vieles darauf hin, dass es sich um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt und demnach keine Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu leisten sind. Konkret ist dies allerdings im Einzelfall in den Schlichtungsverfahren der apf nachzuweisen.
Bei Protestaktionen, wie jener am Flughafen Wien, kommt es darauf an, ob diese im Vorfeld angekündigt waren. Bei einer entsprechenden Ankündigung haben Fluglinien Zeit, um Maßnahmen wie Umbuchungen durchzuführen. Auch bei diesem Szenario gilt es den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
RECHT AUF BETREUUNGSLEISTUNGEN BLEIBT BESTEHEN
Auch wenn die Fluglinie einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann, entfällt lediglich die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung. Betroffene haben weiterhin ANSPRUCH AUF UNTERSTÜTZUNGS- UND BETREUUNGSLEISTUNGEN WIE VERPFLEGUNG UND HOTELUNTERBRINGUNG, abhängig von der Flugdistanz und der Abflugsverspätung:
Bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugsverspätung.
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Georg Loderbauer, MA
Öffentlichkeitsarbeit
+4315050707150
g.loderbauer@apf.gv.at
www.passagier.at
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