VKI: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen ist unzulässig

VKI: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen ist unzulässig

OLG Graz erklärte Laufzeitrabattklausel rechtskräftig für gesetzwidrig

DER VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) HATTE IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS DIE GRAZER WECHSELSEITIGE VERSICHERUNG AG (GRAZER WECHSELSEITIGE) WEGEN EINER „DAUERRABATT-KLAUSEL“ GEKLAGT. SOLCHE VERTRAGSKLAUSELN BESCHÄFTIGTEN DIE GERICHTE IN DER VERGANGENHEIT SCHON ÖFTER. AKTUELL HATTE DAS OBERLANDESGERICHT (OLG) GRAZ ÜBER EINE „DAUERRABATTKLAUSEL“, GENAUER GESAGT EINE LAUFZEITRABATTKLAUSEL, ZU ENTSCHEIDEN. DAS GERICHT ERKLÄRTE, WIE SCHON DIE ERSTINSTANZ, DIE KLAUSEL FÜR GESETZWIDRIG UND SOMIT FÜR UNZULÄSSIG. DAS URTEIL IST RECHTSKRÄFTIG. 

Versicherungen gewähren bei langen Vertragsbindungen oft „Dauerrabatte“, beispielsweise in Form eines Laufzeitrabattes auf die jährliche Prämie. Kündigen Versicherungsnehmer:innen vorzeitig einen langjährig abgeschlossenen Versicherungsvertrag, verlangen die Versicherer häufig die Rückerstattung der gewährten „Dauerrabatte“ (beziehungsweise zumindest einen Teil davon). 

Auch die Laufzeitrabattklausel der Grazer Wechselseitigen verpflichtet die Versicherungsnehmer:innen – wie die „Dauerrabatt“-Klauseln – bei einer vorzeitigen Kündigung zum Ersatz von Kostenvorteilen. Diese sieht allerdings nur zwei Ausnahmen von der Nachzahlungspflicht vor: wenn der Versicherer die Leistung einer fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert und falls der Versicherer den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigt. 

Nicht berücksichtigt wird in der Klausel, dass eine Nachzahlung nicht gefordert werden kann, wenn Versicherungsnehmer:innen den Vertrag wegen eines vom Versicherer gesetzten wichtigen Grundes auflösen.  Da Versicherungsnehmer:innen aufgrund der Formulierung der Klausel – wie das OLG Graz ausführt – nicht klar sein kann, dass sie den Vertrag auch im Falle einer Verzögerung der Auszahlung einer Leistung durch den Versicherer auflösen können, ohne dass es zu einer Nachverrechnung kommt, sind sie gegenüber der Grazer Wechselseitigen in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt. 

Das OLG Graz gab – wie bereits das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz – dem VKI recht und beurteilte die Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend. 

„Wir freuen uns, dass das OLG Graz der Argumentation des VKI gefolgt ist und einer weiteren unzulässigen Laufzeitrabattklausel den Riegel vorgeschoben hat“, betont VKI-Juristin Marlies Leisentritt. „Das Urteil ist rechtskräftig, wodurch der Versicherer diese Klausel nicht mehr verwenden und sich nicht mehr darauf berufen darf. Wenn Versicherungsnehmer:innen aufgrund der unzulässigen Klausel Geld an die Grazer Wechselseitige zurück bezahlt haben, können sie dieses vom Versicherer wieder zurückfordern.“ 

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/GRAWE062024.  

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