Sigi Wolf und Wiener Wohnen
Sigi Wolf und Wiener Wohnen
Der Millionär im Gemeindebau und die Immobilientreuhänder
Wien (OTS) – „Stellen Sie sich vor, Sie sind Eigentümer eines Zinshauses und beschäftigen einen Immobilenverwalter, der zuschaut, wie eine Wohnung, auf die vor 40 (!) Jahren ein Mietvertrag – noch in Schilling-Währung – geschlossen wurde, und die vom Mieter, der selbst in einer Villa in OÖ residiert, untervermietet wird, und sich dieser ein Körberlgeld macht, welches allerdings Ihnen als Eigentümer zustehen würde“ stellt Berufsdetektiv Ing. Peter Pokorny in den Raum.
Das Mietrechtsgesetz regelt im § 30 Abs.2 ganz genau, in welchen Fällen der Vermieter zur Aufkündigung berechtigt ist. Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) regelt u.a. die Pflichten der Verwalter. Oberste Pflicht des Verwalters ist, die Interessen der Eigentümer zu wahren. Eine Verwaltung, wie sie von den Medien bezüglich Wiener Wohnen dargestellt wird, ist wohl kaum im Interesse der Eigentümer. Eigentümer erwarten sich von einer Immobilenverwaltung naturgemäß Sorgfalt und Profitorientierung. Eine illegal untervermietete Wohnung oder eine leerstehende Wohnung zum Friedenszins, die unbeheizt über die Jahre dem Schimmelbefall preisgegeben ist, kann keinesfalls im Interesse eines Eigentümers liegen.
„Die wenigsten Objekte bringen mehr als fünf Prozent Rendite. Wenn dann die Fassade oder das Dach zu erneuern ist, rutscht man schnell wieder für einige Jahre ins Minus, da braucht man niemanden, der in der betr. Wohnung nicht selbst wohnt, dafür aber illegal untervermietet und sich die Mietdifferenz, die dem Eigentümer zusteht, einsteckt“, so Berufsdetektiv Pokorny, dessen Detektei HELIOS e.U. Aufkündigungsbeweise für gerichtliche Verfahren produziert. „Wenn jemand kein dringendes Wohnbedürfnis hat, muß das Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung zu orts- und zeitüblichen Mieten an Menschen vermietet werden, die auch dringenden Wohnbedarf haben. Wir sprechen hier auch von Familien mit Kindern.“
„Keine Aufkündigung ohne Beweise, und keine Beweise ohne Detektei!“, warnt Pokorny. Nur Berufsdetektive sind gesetzlich zur Beschaffung von Beweismitteln für gerichtliche Zwecke befugt, und eine Aufkündigung kann nur gerichtlich erfolgen. Selbst gebastelte oder von Rechtsanwälten konstruierte „Aufkündigungsbeweise“, wie etwa die Aussage eines Nachbarn, der dann vor Gericht unsicher wird, sind gefährlich. Professionelle Hilfe von Berufsdetektiven gibt es schon ab 1.000,– Euro. Eine Investition, die vielleicht jahrelange und letztendlich verlorene Prozesse erspart.
Weiterführende Informationen:
[https://www.detektei-helios.at/home/mietrecht/]
(https://www.detektei-helios.at/home/mietrecht/)
Ing. Peter Pokorny, Detektei HELIOS e.U., Autor des im MANZ-Verlag erschienen Standardwerkes „Das Recht der österreichischen Berufsdetektive“
Hotline: 0800 88 44 44
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender