VKI-Tipps – Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?
VKI-Tipps – Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht passt?
Rücktritt, Gewährleistung und Garantie – ein Überblick über die Rechtslage
NICHT JEDES WEIHNACHTSGESCHENK BRINGT FREUDE: VIELLEICHT PASST EIN KLEIDUNGSSTÜCK NICHT, EIN TECHNISCHES GERÄT FUNKTIONIERT NACH DEM AUSPACKEN NICHT, ODER DAS GESCHENK GEFÄLLT EINFACH NICHT. WELCHE RECHTE HABEN KONSUMENT:INNEN IN SOLCHEN FÄLLEN? MANUELA ROBINSON, LEITERIN DER NATIONALEN RECHTSBERATUNG DES VEREINS FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI), KLÄRT AUF.
UMTAUSCH BEI NICHTGEFALLEN
Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne Weiteres zurücktreten. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Händlers. Viele Unternehmen zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kund:innen eine Umtauschmöglichkeit ein. Um sicherzugehen, dass ein Umtausch möglich ist, empfiehlt es sich, bereits vor dem Kauf nach den Bedingungen zu fragen und diese schriftlich – beispielsweise auf der Quittung – festhalten zu lassen. Meistens erhalten Kund:innen keinen Geldersatz, sondern die Möglichkeit, die Ware umzutauschen oder einen Gutschein zu erhalten.
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