Weihnachtsfeier: ÖGB klärt auf, wie man rechtliche Konsequenzen vermeidet
Weihnachtsfeier: ÖGB klärt auf, wie man rechtliche Konsequenzen vermeidet
Arbeitsrechtsexperte informiert, worauf man beim Feiern mit Kolleginnen und Kollegen besonders achten muss
Weihnachtsfeiern gehören in vielen Betrieben zur Tradition. Sie sind ein guter Anlass, um das Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen und die Teamdynamik zu stärken. Damit die Feier keine rechtlichen Folgen nach sich zieht, gibt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko wichtige Hinweise für einen gelungenen Abend.
KEINE PFLICHT ZUR TEILNAHME – ABER ERWÜNSCHT
„Wer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchte, sollte frühzeitig absagen. Es handelt sich in der Regel um eine freiwillige Veranstaltung, es sei denn, sie findet während der Arbeitszeit statt. Dann kann eine Teilnahme theoretisch auch angeordnet werden“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
ALKOHOL MIT VORSICHT GENIESSEN
Kostenlose Getränke verleiten oft dazu, über die Stränge zu schlagen. Doch der ÖGB-Experte warnt: „Zwischen Stimmung und Skandal liegen oft nur wenige Schlucke. Alkohol macht die Zunge locker, und unbedachte Worte oder Handlungen können am nächsten Tag bereut werden.“ Besonders heikel sei es, wenn man mit dem Handy Videos aufnimmt, die schnell unter Kolleginnen und Kollegen die Runde machen.
KLEIDERORDNUNG BEACHTEN UND HALTUNG BEWAHREN
Auch bei lockerer Atmosphäre sollte man nicht zu leger auftreten. „Muscle Shirts, bauchfreie Tops oder Jogging-Anzüge gehören nicht auf die Weihnachtsfeier“, so Trinko. Zudem empfiehlt er, Klatsch und Tratsch zu vermeiden: „Derartige Gespräche werden schnell unvergesslich – im negativen Sinn.“
MANIEREN UND GUTER UMGANGSTON HABEN KEINE PAUSE
Beleidigungen, rassistische Bemerkungen oder sexuelle Belästigung haben selbstverständlich auch auf Weihnachtsfeiern keinen Platz. „Solche Vorfälle können unabhängig von einer Weihnachtsfeier zur Entlassung führen“, betont Trinko.
UNFALLVERSICHERUNG AUCH AUF DER FEIER GÜLTIG
Für offizielle Firmenfeiern gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz – auch für den Heimweg. „Allerdings endet der Schutz, wenn der Unfall durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht wird“, gibt Trinko zu bedenken.
SPONTAN-KRANKENSTAND KEINE GUTE IDEE
Wer plant, länger zu bleiben, sollte sich für den nächsten Tag Urlaub oder Zeitausgleich eintragen. Ein spontaner Krankenstand nach einer Weihnachtsfeier ist unangebracht. Trinko erinnert: „Es heißt ja nicht umsonst: ‚Wer feiern kann, der kann auch arbeiten.‘ Also wenn man bis 4 Uhr früh das Tanzbein schwingt und sich dann am nächsten Tag krankmeldet, wird das natürlich gar nicht gut ankommen. Feiern ja, Spaß haben ja, aber eben bitte nicht übertreiben.“
Weitere Infos auf oegb.at: Acht goldene Regeln für jede Weihnachtsfeier | ÖGB
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