VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

VKI: Gesetzwidrige Klauseln bei Streaming-Anbieter DAZN

OLG Wien bestätigt Rechtsansicht des VKI – Preiserhöhungsklauseln sind unzulässig

DER VEREIN FÜR KONSUMENTENINFORMATION (VKI) HATTE IM AUFTRAG DES SOZIALMINISTERIUMS DIE DAZN LIMITED (DAZN) WEGEN UNZULÄSSIGER KLAUSELN IN DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) GEKLAGT. DAZN IST EIN FÜHRENDER ANBIETER VON ONLINEDIENSTEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON SPORTVERANSTALTUNGEN. DER VKI BEANSTANDETE 15 KLAUSELN IN DEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN. NACHDEM BEREITS DAS HANDELSGERICHT (HG) WIEN ALLE ANGEFOCHTENEN KLAUSELN FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT HAT, BEURTEILT AUCH DAS OBERLANDESGERICHT (OLG) WIEN DIESE FÜR GESETZWIDRIG. GEGENSTAND DES URTEILS – ES IST NOCH NICHT RECHTSKRÄFTIG – SIND VOR ALLEM UNZULÄSSIGE PREISERHÖHUNGS- UND VERTRAGSÄNDERUNGSKLAUSELN.

DAZN ist einer der führenden Anbieter von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen und bietet Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Das von DAZN angebotene Streaming-Angebot besteht ausschließlich aus Sportinhalten. Kund:innen können nach Abschluss eines entsprechenden Abonnements auf internetfähigen Geräten Live-Sport-Übertragungen, zeitversetzt aufgezeichnete Sportereignisse sowie Rückschauen auf Sportereignisse und Sportdokumentationen ansehen – für eine Vielzahl von unterschiedlichen Sportarten.

Die Klage des VKI hatte unter anderem eine Klausel zum Inhalt, mit welcher sich das Unternehmen vorbehalten hatte, den Preis für die zahlungspflichtige Mitgliedschaft auch nach Vertragsabschluss „an sich veränderte Marktbedingungen anzupassen, soweit sich die für die Kalkulation dieser Preise relevanten Bereitstellungskosten […] erheblich erhöhen“. Wie sich diese Bereitstellungskosten ändern, sowie um welche Kosten, Gebühren und Steuern es sich dabei konkret handelt und unter welchen Umständen sich diese ändern, bleibt hier aber komplett offen. Für Verbraucher:innen ist daher nicht nachvollziehbar, wann und weshalb sich der Preis ändern kann. Weiters sieht diese Klausel vor, dass etwaige Preisänderungen frühestens 30 Tage nach dem Tag einer entsprechenden E-Mail-Benachrichtigung Anwendung finden. Laut Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind Entgeltänderungen, die schon innerhalb der ersten 2 Monate nach Vertragsabschluss eintreten, allerdings unzulässig.

Eine andere Preisanpassungsklausel stellt auf den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) ab, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung zu beinhalten. Darüber hinaus erwies sich die Klausel als intransparent, weil es österreichischen Verbraucher:innen nicht geläufig sei, unter dem Begriff „des Statistischen Bundesamts“ die Anwendung des deutschen VPI zu verstehen.

Neben diversen Preisanpassungsklauseln kippte das OLG Wien auch eine Klausel, die es Verbraucher:innen verbietet, den Streaming-Service „an Orten“ zu schauen, „an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann“. Dies würde jedoch auch bedeuten, dass Verbraucher:innen die Nutzung des Services an öffentlichen Orten wie Parks oder öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt ist. Diese Einschränkung erachtete das OLG Wien jedoch als unzulässig.

„Gerade in Zeiten, in denen sämtliche Streaming-Anbieter ihre Preise kontinuierlich nach oben schrauben, ist das Urteil ein Signal an die Branche, auf rechtskonforme Preisanpassungsklauseln zu achten“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, Jurist im VKI das Urteil. „Schrankenlosen Preiserhöhungen schiebt das Gericht – zurecht – einen Riegel vor.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/DAZN112024.

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