ÖGB-Prischl: Sozialpartnervereinbarung auch bei Katastrophen-Kurzarbeit weiterhin gültig
ÖGB-Prischl: Sozialpartnervereinbarung auch bei Katastrophen-Kurzarbeit weiterhin gültig
Gewerkschaftsbund stellt Aussagen von Minister Kocher zur Kurzarbeit richtig
Die Bundesregierung hat aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe eine Katastrophen-Kurzarbeit angekündigt: Unternehmen, die von einer längeren Betriebsschließung betroffen sind, können damit ihre Mitarbeiter:innen vorübergehend zur Kurzarbeit anmelden. „Das ändert allerdings nichts an der aktuell gültigen Kurzarbeitsregelung inklusive der Einhaltung der Sozialpartnervereinbarung“, stellt der Leiter des Referates für Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik im Österreichischen Gewerkschaftsbund, Alexander Prischl, klar.
Prischl kritisiert vor allem die ungenaue Wortwahl des Bundesministers Martin Kocher: „Anders als Minister Kocher das in seiner Aussendung formuliert hat, entfällt eben nicht die Notwendigkeit einer Sozialpartnervereinbarung. Richtig ist vielmehr, dass es sich im Gesetz um eine Kann-Bestimmung handelt und zur Gewährung einer Beihilfe für die Kurzarbeit nach wie vor die Zustimmung der Sozialpartner benötigt wird. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, damit betroffene Beschäftigte die vereinbarte Nettoersatzrate von 90 Prozent bekommen.“
„Die Sozialpartner haben bereits in der vergangenen Corona-Pandemie Verantwortung bei der Durchführung der Kurzarbeit bewiesen. Darauf sollte auch bei der aktuellen Naturkatastrophe, von der tausende Arbeitnehmer:innen und Unternehmen betroffen sind, vertraut werden“, so Prischl abschließend.
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