WKÖ begrüßt Antrags-Start für Energiekostenpauschale 2

WKÖ begrüßt Antrags-Start für Energiekostenpauschale 2

Pauschale bringt Kleinstunternehmen nachträgliche Entlastung der Energiekosten 2023 – Antragsphase läuft bis 20. August 2024

„Die Energiekostenpauschale 2 richtet sich an Ein-Personen- und Kleinstunternehmen, die beim Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) nicht beantragen konnten. Damit werden kleine Unternehmen nachträglich noch für die hohen Energiekosten 2023 mit einer Pauschalförderung kompensiert“, so RALF KRONBERGER, LEITER DER ABTEILUNG FINANZ UND STEUERPOLITIK IN DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH (WKÖ), zum heutigen Start der Antragsphase zur Energiekostenpauschale.

WKÖ ERWIRKT GESETZESREPARATUR FÜR IHRE MITGLIEDER

Die WKÖ hat auf eine Gesetzesreparatur gedrängt, wodurch die Zielgruppe der Förderung bei der Energiekostenpauschale 2 gegenüber der ersten Pauschale erweitert werden konnte, so Kronberger. Es können nun auch jene Unternehmen beantragen, die von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer bezahlen müssen und die aufgrund der Datenschnittstellen zur Finanzverwaltung bei der Pauschale 1 nicht beantragen konnten.

„Mit den Energiekostenzuschüssen (EKZ) und der Energiekostenpauschale konnten die Effekte der hohen Energiepreise 2022 und 2023 abgefedert werden. Die Bilanz dieser Förderungen inklusive der neuen Pauschale ist daher aus WKÖ-Sicht eine positive. Die Wirtschaftskammerorganisation hat in vielen einzelnen Beratungsgesprächen mit Unternehmen ihren Beitrag zur Umsetzung geleistet und steht den Unternehmen auch bei der neuen Pauschale beratend zur Verfügung“, betont Kronberger.

Die Beantragung der Pauschale erfolgt unkompliziert über das Unternehmensserviceportal des Bundes. Die Förderhöhe beträgt bis zu 2.685 Euro und ist abhängig von der Branche und Umsätzen. Es müssen bei der Beantragung keine Unterlagen oder Bestätigungen hochgeladen werden. Die Abwicklung erfolgt automatisiert. Für die Beantragung bestehe noch ausreichend Zeit, da die Antragsfrist noch bis 8. August läuft, so Ralf Kronberger abschließend. (PWK237/PAT)

 

 

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