Urlaub nehmen, aber richtig! ÖGB-Jurist beantwortet die wichtigsten Fragen der Arbeitnehmer:innen
Urlaub nehmen, aber richtig! ÖGB-Jurist beantwortet die wichtigsten Fragen der Arbeitnehmer:innen
Wann darf man Urlaub machen? Was gilt, wenn man in den Ferien krank wird? Und kann Urlaub verfallen? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko gibt Auskunft
Die Sommer-Urlaubszeit ist nicht mehr weit und hunderttausende Beschäftigte sind mitten in der Urlaubsplanung.
Da aktuell bei den Gewerkschaften und dem ÖGB viele Fragen rund um das Thema Urlaub aufschlagen, beantwortet ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko die wichtigsten Fragen zum Thema: Wie man richtig Urlaub nimmt.
Grundsätzlich steht für jedes Arbeits- bzw. Kalenderjahr ein bezahlter Urlaub von mindestens fünf Wochen zu. „Ich kann aber nicht auf Urlaub gehen, wann ich will. Urlaub muss zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden – unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers“, so Trinko.
Haben Arbeitnehmer:innen mit Kindern Vorrang auf Urlaub in den Ferien?
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr (z. B. im Sommer oder zwischen Weihnachten und Silvester) Urlaub nehmen zu können, so der ÖGB-Experte: „Es bedarf immer einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.“
Möchte aber ein:e Arbeitnehmer:in einen Teil des Urlaubs im Sommer nehmen, weil sie bzw. er ein schulpflichtiges Kind hat, so hat der Arbeitgeber dies grundsätzlich zu berücksichtigen und der Urlaubsvereinbarung zuzustimmen, sofern nicht wesentliche betriebliche Erfordernisse dem entgegenstehen.
Was tun bei Krankheit im Urlaub?
Wer krank wird, „sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können“, betont der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte: „Das macht auch im Urlaub Sinn. Denn wenn Sie länger als drei Tage krank sind, werden Ihnen die Urlaubstage nicht abgezogen.“
„Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie im Urlaub nach spätestens dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes die Krankenstandsbestätigung dem Arbeitgeber vorlegen.“
ÖGB Kommunikation
Mag. Peter Leinfellner
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Mobil: 0650 3636399
peter.leinfellner@oegb.at
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