W.Pöltl sagt: CBD-Cannabis- Gesundheitsministerium mischt sich unzulässig in Verwaltung ein.
W.Pöltl sagt: CBD-Cannabis- Gesundheitsministerium mischt sich unzulässig in Verwaltung ein.
Realjurist W.Pöltl: Kommen jetzt auch Radar-Kontrollen durch das Verkehrsministerium in Eigenregie?
Nach Rechtsansicht des Real-Juristen W. Pöltl (Pöltl hat unter anderem Strafrecht und Verfassungsrecht an der KF-Universität in Graz studiert) mischt sich das Gesundheitsministerium in Sachen CBD-Handel (Rauchwaren, Hanfblüten, CBD-Öle) unzulässig in Verwaltungsangelegenheiten ein. Das Gesundheitsministerium versendet unter anderem Schreiben mit folgendem Inhalt: “Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat gemäß § 9 Abs. _1_ Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)1, die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis lOf TNRSG zu überwachen. Hierzu werden die besonders geschulten Kontrollorgane des Büros für Tabakkoordination (Tabak-Büro)2 als gemeinsame Einrichtung des BMSGPK und der AGES gemäß § 6e GESG3 herangezogen. Für die Durchführung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 1 bzw. Art. 109 B-VG4 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.” In einem Schreiben des Bundesministeriums (damit wurde das Verpackungsmaterial eines Hanf-Händlers beanstandet), welches dem Realjuristen Pöltl vorliegt, heißt es: Gemäß § lOf Abs. 2 TNRSG ist der gesundheitsbezogene Warnhinweis auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken. Ein Klebeetikett reicht nicht aus um § lOf Abs. 2 TNRSG zu entsprechen. DIE WAHL EINER ZYLINDERFÖRMIGEN PACKUNG KANN NACH ANSICHT DES BMSGPK NICHT DAZU FÜHREN, DASS DER WARNHINWEIS – ENTGEGEN DEM WORTLAUT DES GESETZES – NUR EINMAL AUFGEDRUCKT WERDEN MUSS. Kann aufgrund der Form der Packung keine vordere und hintere äußere Fläche definiert werden, ist es vielmehr geboten, zwei Warnhinweise aufzudrucken, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind. Diese müssen dann nach § lOf Abs. 3 TNRSG 30% ihrer jeweiligen Hälfte der Mantelfläche einnehmen. Der CBD-Rechtsexperte Wolfgang Pöltl führt dazu aus: Rechtlich geregelt ist, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Verpackungen von Rauchwaren sich befinden müssen. Dass aber das Gesundheitsministerium sich hier eigene Gesetzesbestimmungen, eindeutig entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, schafft (welche jeder Rechtsgrundlage entbehren) und zwar mit den Ausführungen:”Die Wahl einer zylinderförmigen Packung kann nach Ansicht des BMSGPK nicht dazu führen, dass der Warnhinweis – ENTGEGEN DEM WORTLAUT DES GESETZES – nur einmal aufgedruckt werden muss”, kann nicht mehr stillschweigend hingenommen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich an das Gesetz zu halten und nicht Gesetzesbestimmungen entgegen dem Wortlaut der Gesetze zu erfinden. Das Gesundheitsministerium versendet offenbar eine Vielzahl dieser Schreiben an diverse Hanf-Händler und sucht der CBD-Rechtsexperte Wolfgang Pöltl nun nach weiteren Opfern dieser Schreiben des Gesundheitsministeriums. Hanf-Händler, welche derartige Aufforderungsschreiben bekommen haben, können sich gern unter w.poeltl@edu.uni-graz.at melden. Solche Schreiben des Gesundheitsministeriums sind für W. Pöltl jedenfalls absurd und nach seiner Rechtsansicht auch unzulässig und rechtswidrig. Jetzt müsste man nur noch warten, bis das Verkehrsministerium in Eigenregie Radar, – und Verkehrskontrollen durchführt, so Pöltl.
Wolfgang Pöltl
Tel.: 06641401616
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