Baurestmassendeponie Limberg: Karten werden neu gemischt – Betroffene Anrainer erheben Beschwerde gegen negativen UVP-Bescheid
Baurestmassendeponie Limberg: Karten werden neu gemischt – Betroffene Anrainer erheben Beschwerde gegen negativen UVP-Bescheid
Gefährlicher Abfall soll in der unmittelbaren Nähe vom Siedlungsgebiet deponiert werden; Unionsrecht verpflichtet zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Ökopark Nord ÖHS GmbH, hat um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Baurestmassendeponie Limberg“ mit einem Gesamtvolumen von 830.000 m3 angesucht, wobei auch gefährlicher Abfall (zB Asbestabfälle) deponiert werden soll.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung im AWG-Verfahren hielt der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Feburar 2022 fest, dass das damals vorliegende Projekt NICHT DEM STAND DER TECHNIK ENTSPRICHT UND AUS DEPONIETECHNISCHER SICHT NICHT BEURTEILUNGSFÄHIG IST. Die Projektwerberin musste daher das Vorhaben einer wesentlichen Änderung unterziehen und es wurde eine neue Verhandlung für Mai 2023 ausgeschrieben. Das Verfahren´wurde unterbrochen und von der Projektwerberin ein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet. Die NÖ Landesregierung hat jedoch die UVP-Pflicht des Vorhabens mit Bescheid vom 20.07.2023 verneint.
Im Namen und im Auftrag unserer Mandantschaft haben wir eine Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht, da das Projekt nach dem UVP-G 2000 zu beurteilen ist und ein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt.
Die UVP-Richtlinie hält nämlich explizit fest, dass ABFALLBESEITIGUNGSANLAGEN ZUR DEPONIERUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE immer einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend zu unterziehen sind. Wo diese gefährlichen Abfälle deponiert werden (zB auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle), ist dabei nicht ausschlaggebend.
EINE NATIONALE REGELUNG, WELCHE DAHER DIE DEPONIERUNG VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN EINER UVP-PFLICHT ENTZIEHT, WEIL DIESE GEFÄHRLICHEN ABFÄLLE AUF EINER DEPONIE FÜR NICHT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE DEPONIERT WERDEN, STEHT MIT DEM UNIONSRECHT IN WIDERSPRUCH.
DIE DEPONIERICHTLINIE UND DIE UVP-RICHTLINIE SIND NÄMLICH GESONDERT VONEINANDER ZU BETRACHTEN UND AUTONOM AUSZULEGEN.
Darüber hinaus ist das Vorhaben auch nach der neuen UVP-Novelle 2023 zu beurteilen. Nach der nunmehr in Kraft getretenen Novelle zum UVP-2000 erfüllt das Vorhaben unzweifelhaft den Tatbestand des ANHANGS I Z 2 LIT H UVP-G 2000, welcher wie folgt (auszugsweise) lautet:
BAURESTMASSENDEPONIEN IN SCHUTZWÜRDIGEN GEBIETEN DER KATEGORIE E MIT EINEM GESAMTVOLUMEN VON MINDESTENS 750 000 M3. DAS VORHABEN ERFÜLLT SOWOHL DEN TATBESTAND DER KATEGORIE E UND ÜBERSCHREITET AUCH (MIT 830.000M3) DAS BENÖTIGTE GESAMTVOLUMEN.
Die NÖ Landesregierung vertritt die Rechtsansicht, dass jedoch die alte Rechtslage wegen einer Übergangsbestimmung greift. DIES WIDERSPRICHT JEDOCH DER UVP-RICHTLINIE, DA DIE MITGLIEDSTAATEN BEREITS MIT DEM INKRAFTTRETEN DER UVP-RICHTLINIE (BZW DEN DORT FESTGELEGTEN UMSETZUNGSFRISTEN) VERPFLICHTET SIND, DIESE UNIONSRECHTSKONFORM UMSETZEN.
Im vorliegenden Fall hat die Republik Österreich in der von der NÖ Landesregierung angewendeten alten Fassung des UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 80/2018 KEINEN EINZIGEN SCHWELLENWERT FÜR „DEPONIEN“ NORMIERT, WELCHE GEBIETE MIT HOHER BEVÖLKERUNGSDICHTE DIREKT BETREFFEN. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt IN UNMITTELBARER NÄHE VON EINEM GEBIET MIT HOHER BEVÖLKERUNGSDICHTE (SIEDLUNGSGEBIET) ENTFERNT befindet, welches von unseren Mandanten bewohnt wird, so dass der Standort des Projekts bei Beachtung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang besonders relevant ist.
IN EINEM STÄDTISCHEN UMFELD, WELCHES SICH NUR DERART MINIMAL VON EINER BAURESTMASSENDEPONIE ENTFERNT BEFINDET, AUF WELCHER GEFÄHRLICHER ABFALL DEPONIERT WERDEN SOLL, ist daher die Missachtung dieses wesentlichen Kriteriums (eines Gebiets mit hoher Bevölkerungsdichte) essentiell. Entgegen der Rechtsansicht der NÖ Landesregierung ist das Vorhaben unter Berücksichtigung des Unionsrechts und einer unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie einem UVP-Verfahren zu unterziehen. Über diese rechtlichen Aspekte wird nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Für Rückfragen steht Ihnen die List Rechtsanwalts GmbH unter der Telefonnummer 01 908 18 98 0 jederzeit gerne zur Verfügung.
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