Ferienjob und Praktikum – das gilt arbeitsrechtlich

Ferienjob und Praktikum – das gilt arbeitsrechtlich

Jugendliche dürfen keine Überstunden machen, Kaffeekochen und Kopieren sind kein Praktikum

„Wer eine der heißbegehrten Ferienjobs oder Praktikums-Stellen bekommen hat, sollte spätestens jetzt einige Fragen klären, damit der erste Kontakt mit der Arbeitswelt ein positiver ist“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Was gilt eigentlich aus arbeitsrechtlicher Sicht bei Ferialjobs und Praktika? 

Das Wichtigste sei es, den Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum zu kennen. „Oft werden Praktika angeboten, Ausbildung findet aber keine statt. Stattdessen arbeiten junge Menschen normal im Betrieb mit, werden aber nicht entsprechend bezahlt.“ Arbeitsrechtliche Verstöße wie diese können auch nach Ende des Praktikums oder Ferienjobs eingeklagt werden, erklärt der Arbeitsrechtsexperte. 

EIN FERIENJOB MUSS NORMAL BEZAHLT WERDEN 

„Ein Ferienjob ist arbeitsrechtlich ein befristetes Dienstverhältnis und muss gemäß Kollektivvertrag bezahlt werden. In der Regel gelten auch alle anderen Bestimmungen, die der Kollektivvertrag enthält, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld“, so Trinko. Außerdem müssen Ferialarbeiter:innen bei der Sozialversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf rund zwei Tage Urlaub pro Monat. Trinko empfiehlt, den Lohn- oder Gehaltszettel zu kontrollieren, denn dort müssen das anteilsmäßige Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie allfällige Überstunden aufgelistet sein. Wurde der Urlaub, wie beim Ferienjob üblich, nicht konsumiert, muss auch dieser finanziell abgegolten werden. 

Oft werden in der Urlaubszeit Ferienjobs angeboten, da dadurch die urlaubenden Dienstnehmer:innen ersetzt werden. Ausbildung findet hier, abseits einer Einschulung, nicht statt, die Arbeitsleistung steht im Vordergrund. Ferienjobs sind auch nicht verpflichtend im Lehrplan vorgesehen und haben daher auch nichts mit der schulischen Ausbildung zu tun. 

JUGENDLICHE DÜRFEN KEINE ÜBERSTUNDEN MACHEN 

Wer arbeitet, hat auch eine Pause verdient. „Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erklärt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte. Ab 4,5 Stunden Arbeit stehe Jugendlichen außerdem eine halbe Stunde Pause zu. 

KAFFEEKOCHEN UND KOPIEREN SIND KEIN PRAKTIKUM 

Abzugrenzen sind Ferienjobs von Pflichtpraktika, bei denen der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Typisch sind etwa die Pflichtpraktika in Berufsbildenden Schulen wie der HTL, HBLA oder HAK sowie an vielen FH-Studiengängen. Diese werden im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben und sind im Gegensatz zum Ferienjob dazu da, die betriebliche Praxis kennenzulernen. „Kaffeekochen, Kopieren oder andere Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, zählen nicht dazu“, betont Trinko, der davor warnt, sich als billige Arbeitskraft ausnutzen zu lassen. 

BEZAHLUNG IM PFLICHTPRAKTIKUM 

Die Bezahlung im Pflichtpraktikum richtet sich danach, wie die Ausbildung im Betrieb durchgeführt wird. Werden Weisungen erteilt und die Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgegeben, so entstehen dadurch auch grundsätzlich Ansprüche auf einen Mindestbezug für die Dauer des Pflichtpraktikums. In vielen Branchen gibt es dafür eigene Regelungen im Kollektivvertrag, beispielsweise in der Gastronomie. 

„Freiwillige Praktika“, die viele Studierende in der Hoffnung auf bessere Jobchancen absolvieren, sind in den meisten Fällen normale Arbeitsverhältnisse und müssen dementsprechend auch nach Kollektivvertrag bezahlt werden. „Arbeitsrechtliche Verstöße wie zu geringe Bezahlung sind kein Kavaliersdelikt und können auch nach Ende des Praktikums eingeklagt werden“, so der Arbeitsrechtsexperte abschließend. 

FRAGEN UND HILFE 

Bei Fragen zum Thema Praktikum und Ferienjob können sich Eltern und Betroffene jederzeit an die Gewerkschaften wenden. Schüler:innen und Studierende erhalten bei der Gewerkschaft GPA eine Mitgliedschaft für nur 12 Euro im Jahr. 

Mag. Toumaj Faragheh
ÖGB-Kommunikation
Tel.: +43 664 614 518 0
toumaj.faragheh@oegb.at
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