Landarzt Dr. L: Geht Willkür der steirischen Justiz weiter?

Landarzt Dr. L: Geht Willkür der steirischen Justiz weiter?

Schadenersatzansprüche der Opfer wurden vom Gericht um bis zu 82% verkürzt

Jahrelang hat Dr. L, Landarzt und Bruder eines prominenten ÖVP Politikers, seine vier Kinder psychisch sowie körperlich gequält. Ein Martyrium, das im Kleinkindalter begann. Der perverse Vater ließ seine Kinder mit drei Jahren rauchen und verführte sie zu Alkohol, später zu Drogen. Er übte Psychoterror mit ständigen Selbstmorddrohungen aus und rammte sich einen Schraubenzieher in den Bauch, den eine Tochter dann herausziehen musste. Gerichtliche Gutachten beschreiben Folter und schwere Traumatisierungen – der Fall war in den Medien. 

DAS STEIRISCHE GERICHT SCHEINT VOREINGENOMMEN

Die mittlerweile erwachsenen Kinder haben – nach der supermilden strafrechtlichen Verurteilung des Vaters – vor dem Zivilgericht Schadenersatz eingeklagt. Das Schmerzensgeld beträgt laut Gutachter Univ. Prof. Siegfried Kasper zwischen 280.000 und 420.000 EUR pro Opfer. Trotzdem hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in den ersten zwei Urteilen nur einen Bruchteil – nämlich 89.000 und 97.000 EUR zugesprochen. Jeder Fall wurde bei einem eigenen Richter verhandelt – das Abziehen des Verfahrens in ein anderes Bundesland war leider nicht möglich. 

GERICHT SETZT SICH ÜBER GUTACHTEN HINWEG

„Aufgrund der fast wortgleichen Urteilsbegründung sowie der Urteilsveröffentlichung am gleichen Tag müssen wir davon ausgehen, dass sich die Richter bei den ersten zwei Urteilen abgestimmt haben. Gerade aus diesem Grund ergeben für uns die zugesprochenen Beträge keinen Sinn. Die Richter haben die Gutachten nicht nur massiv „abgewertet“, sondern sie haben dabei offenbar völlig unterschiedliche Methoden angewendet, sodass sich die Urteile eigentlich widersprechen.“, meint Opferanwalt Dino Mulalic, der die Kinder gemeinsam mit der Kanzlei VOGL Rechtsanwalt GmbH vertritt. „Mir ist kein Fall bekannt, in welchem ein Zivilgericht ein Gutachten eines der renommiertesten Gutachter in Österreich auf diese Weise ausgehebelt hat.“

ENTSCHEIDUNG LIEGT JETZT BEIM OGH

Auch die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz änderten an den willkürlich zugesprochenen Schadenersatzsummen nichts, das Oberlandesgericht Graz übernahm in den beiden Prozessen vielmehr reflexartig die Ausführungen des Erstgerichtes. „Wir haben gegen eine Berufungsentscheidung die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, weil in diesem Fall eine unsachliche Benachteiligung unserer Mandantin eigentlich auf der Hand liegt. Im Verhältnis zu ihrem deutlich jüngeren Bruder wurden ihr nur EUR 10.000 mehr an Schmerzensgeld zugesprochen. Dieser Mehrbetrag ist lächerlich gering, wenn man bedenkt, dass sie einerseits acht Jahre länger mit ihrem Vater in einem Haus gewohnt und andererseits wesentlich stärkere Beschwerden gehabt hat. Das Gutachten hat diese Umstände entsprechend berücksichtigt, die Urteile jedoch nicht.“, so RA Dino Mulalic. Jetzt ist der OGH in Wien am Zug – und das Verfahren liegt zum Glück nicht mehr in der Steiermark.

LG GRAZ INFORMIERTE MEDIEN VORAB ÜBER URTEIL EINER TOCHTER

Besonders befremdlich ist der Umstand, dass das Landesgericht Graz offenbar von sich aus die steirischen Medien über den Ausgang des dritten Verfahrens informiert hat. Gegenüber den Medien spricht das Gericht von einem „namhaften Betrag“, der dem dritten Kind zugesprochen worden sei. Während dem Opfer noch immer kein Urteil zugestellt wurde, sind die Medien schon vor rund einer Woche über den Verfahrensausgang informiert worden. „Man wollte offenbar der medialen Kritik zuvorkommen und hat versucht, ein vermutlich sehr niedriges Schmerzensgeld als „namhaften Betrag“ zu framen. Im Übrigen ist es unerhört, dass ein Gericht vor der Zustellung des Urteils an die Verfahrensparteien von sich aus die Medien über den Ausgang eines Zivilverfahrens informiert. Wir prüfen jetzt jedenfalls, ob hier nicht die Rechte unserer Mandanten verletzt wurden“, schließt Opferanwalt Dino Mulalic.

PURKARTHOFER PR, +43-664-4121491, info@purkarthofer-pr.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender