EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung zur 28. ordentlichen Hauptversammlung
EQS-HV: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung zur 28. ordentlichen Hauptversammlung
EQS-News: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG: Einberufung zur 28.
ordentlichen Hauptversammlung
09.06.2022 / 09:42
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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E I N B E R U F U N G
zur
28. ordentlichen Hauptversammlung
der
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Leoben, FN 55638 x
ISIN AT0000969985
(„Gesellschaft“)
am
Donnerstag, dem 7. Juli 2022, 10.00 Uhr, Ortszeit Wien
in den
Räumlichkeiten der
Live Congress Leoben BetriebsgmbH
Hauptplatz 1
8700 Leoben
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
A. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Die Mitglieder des Vorstands haben nach sorgfältiger Abwägung beschlossen,
aufgrund des Andauerns der COVID-19-Pandemie, der Unmöglichkeit, deren
weiteren Verlauf vorherzusehen und der Notwendigkeit von
Planungssicherheit bei der Organisation einer Hauptversammlung die
bestehende gesetzliche Regelung zur Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird vom Aufsichtsrat
unterstützt.
Die 28. ordentliche Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022 wird daher auf Grundlage
von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG idgF und der COVID-19-GesV idgF als „virtuelle
Hauptversammlung“ durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der 28.
ordentlichen Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022 Aktionäre und ihre
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs
4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit
der Teilnehmer nicht zu gefährden.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters bzw einer
Stellvertreterin des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des
Vorstands, der übrigen Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden
öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen
besonderen Stimmrechtsvertreter in den Räumlichkeiten der Live Congress
Leoben BetriebsgmbH in 8700 Leoben, Hauptplatz 1, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der
Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das
Recht Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4
COVID-19-GesV ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an
einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt
werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich
per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at der
Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im
Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt haben.
B. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die virtuelle 28. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und
4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in
Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche
Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung
am 7. Juli 2022 ab 10:00 Uhr, Ortszeit Wien, unter Verwendung von
geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder
Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das
Streaming von Videos), im Internet unter www.ats.net teilnehmen. Eine
Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht
erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den gesamten Verlauf der
Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die
Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu
verfolgen sowie auf Entwicklungen in der Hauptversammlung zu reagieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne
Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre
können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als
diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV („Teilnahmeinformation“) hingewiesen, die ab spätestens
16. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net
(Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) zur
Verfügung stehen wird.
II. Tagesordnung
1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts und
des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1.
April 2021 bis zum 31. März 2022 (2021/22) mit dem Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. April 2021 bis zum 31. März
2022 (2021/22) sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2021/22
ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2021/22.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021/22.
5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
Vorstands der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft
6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/22.
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
8. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2022/23.
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen stehen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 16. Juni 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren >
Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung) zur Verfügung:
– Teilnahmeinformation: Information über die organisatorischen und
technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs
4 COVID-19-GesV,
– Jahresabschluss mit Lagebericht,
– (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,
– (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,
– Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
– Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
– Geschäftsbericht
jeweils für das Geschäftsjahr 2021/22,
– die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4, 6 und 7, inkl Vorschlag für die
Gewinnverwendung,
– die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 5
und 8,
– Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands der AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
– Vergütungsbericht,
– Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
COVID-19-GesV,
– Frageformular,
– Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
– vollständiger Text dieser Einberufung.
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen
dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz
am 27. Juni 2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der
COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär
ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 4. Juli 2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien)
ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen
zugehen muss:
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform
Per E-Mail anmeldung.ats@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 – 87
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als
Zustellbevollmächtigter der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text
angeben)
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
– Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
– Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
– Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000969985 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
– Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
– Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 27. Juni
2022, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) beziehen. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär
geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies
der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung
eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AT & S
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 7. Juli 2022
kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen
vorgeschlagen:
(i) Dr. Michael Knap,
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22,
knap.ats@hauptversammlung.at
(ii) Notar MMag.Dr. Arno Weigand
1020 Wien, Unter Donaustraße 13-15/7. OG,
weigand.ats@hauptversammlung.at
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6,
fussenegger.ats@hauptversammlung.at
(iv) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4
[1]nauer.ats@hauptversammlung.at
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens ab 16. Juni 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 28. Hauptversammlung)
ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle
ab dem genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
abrufbar. Es wird gebeten stets die bereitgestellten Formulare zu
verwenden.
Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder
Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
gemäß § 113 Abs 1 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person
zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den
er vertritt. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu
Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt. Jede Vollmacht
muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit diesem
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege gegenüber der
Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die
Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt
werden.
Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen
Hauptversammlung zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme
abgeben, Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der
jeweilige Aktionär bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter
aufgrund der Sonderregelung des § 3 Abs 4 COVID-19-GesV einen der oben
genannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem
entsprechende Instruktionen zu erteilen.
Für die Vollmachtserteilung, den Widerruf der Vollmacht, die dazu
vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der
Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND
119 AKTG
A. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 16. Juni 2022 (24:00 Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft, zH Mag. Robert Ranftler, General Counsel, Fabriksgasse
13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse
anmeldung.ats@hauptversammlung.at oder per SWIFT GIBAATWGGMS, zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im
Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere
Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
IV. dieser Einberufung) verwiesen.
Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten
Wegen an die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente
spätestens am 16. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingelangt sein.
B. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 28. Juni 2022 (24:00 Uhr, Ortszeit
Wien) der Gesellschaft entweder an die Adresse Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Mag. Robert Ranftler, General
Counsel, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder per Telefax an
+43-(0)1-8900-500-87, oder per E-Mail an
anmeldung.ats@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG
vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt
IV. dieser Einberufung) verwiesen.
Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten
Wegen an die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente
spätestens am 28. Juni 2022 bei der Gesellschaft eingelangt sein.
C. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit (i) sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder (ii)
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre, oder (iii) sie auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage
und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung
von Fragen bzw des Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft
ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at
ausgeübt werden kann.
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform
per E-Mail an die Adresse fragen.ats@hauptversammlung.at zu übermitteln,
und zwar so rechtzeitig, dass diese tunlichst am 3. Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist der 4. Juli 2022, bei der Gesellschaft
einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller
Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer
längeren Vorbereitungszeit bedürfen.
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung >
28. Hauptversammlung) abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht
verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer
des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung
mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall
auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts
der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation
festgelegt.
D. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.
Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch
zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird.
Anträge können jedoch nur an den vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
besonderen Stimmrechtsvertreter übermittelt und von diesem in der
Hauptversammlung gestellt werden.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden
Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser
Einberufung.
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
A. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,– und ist zerlegt in
38.850.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der virtuellen Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung daher 38.850.000. Eine allfällige Veränderung im Bestand
eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der Gesamtzahl der
Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es bestehen nicht
mehrere Aktiengattungen.
B. Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der
COVID-19-GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste
persönlich zugelassen sind.
C. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen und
ihrer Vertreter bzw. Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2
AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw. der Aktionärin,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
Aktionärinnen ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme
von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen
daran gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für
die Verarbeitung ist somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung von
aktienrechtlichen Verpflichtungen (Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) und zur
Wahrung des berechtigten Interesses der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft an einer ordnungsgemäßen Durchführung der
Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO).
Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. AT & S Austria Technologie
& Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung
der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa
Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung von AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft.
Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin und ein Vertreter bzw. eine
Vertreterin an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Vertreterinnen und Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet,
personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung
anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw.
gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten
eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und
Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären bzw.
Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw. Aktionärinnen
erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung
und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von
Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
bzw. Aktionärinnen gegenüber AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@ats.net oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13
8700 Leoben-Hinterberg
Österreich
Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Leoben-Hinterberg, im Juni 2022 Der Vorstand
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09.06.2022
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: AT&S Austria Technologie & Systemtechnik AG
Fabriksgasse 13
8700 Leoben
Österreich
Telefon: +43 (1) 3842200-0
E-Mail: ir@ats.net
Internet: www.ats.net
ISIN: AT0000969985, AT0000A09S02
WKN: 922230
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Wiener
Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
1371711 09.06.2022
References
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