EQS-CMS: Raiffeisen Bank International AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS-CMS: Raiffeisen Bank International AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Raiffeisen Bank International AG /
Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Raiffeisen Bank International AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
01.04.2022 / 12:43
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Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses der Raiffeisen Bank
International AG zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG
sowie Abs 1a und Abs 1b AktG sowie zur Veräußerung eigener Aktien auf eine
andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen
(§ 65 Abs 1b AktG)
Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 und 3
Veröffentlichungsverordnung 2018
Die Hauptversammlung der Raiffeisen Bank International AG, Wien, FN 122119
m, vom
31. März 2022 hat die folgenden Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65
Abs 1a AktG iVm § 119 Abs 9 BörseG und gemäß §§ 2 und 3 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
„1. Der Vorstand ist nach den Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a
und Abs 1b AktG zum Erwerb und, ohne dass die Hauptversammlung vorher
nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls zur Einziehung eigener Aktien
ermächtigt, wobei mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Erwerb auch
außerbörslich unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
Aktionär*innen erfolgen kann. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits
erworbenen eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des jeweiligen Grundkapitals
der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Dauer der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ist mit 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung in der
Hauptversammlung, sohin bis zum 30. September 2024, begrenzt.
Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert beträgt EUR 3,05 pro
Aktie, der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht mehr
als 10 % über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der
der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen 10 Handelstage liegen.
Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke – mit Ausnahme
des Wertpapierhandels – durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen
(§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Veräußerung der eigenen Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter
teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen
zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Das
Bezugsrecht der Aktionär*innen darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn
die Verwendung der eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage,
beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an
einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland erfolgt.
Weiters kann für den Fall, dass künftig Wandelschuldverschreibungen auf
der Grundlage des zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten
Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 ausgegeben werden, das
Bezugsrecht der Aktionär*innen auch ausgeschlossen werden, um (eigene)
Aktien an solche Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen auszugeben, die
von dem ihnen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch
gemacht haben sowie im Falle einer in den Ausgabebedingungen von
Wandelschuldverschreibungen festgelegten Wandlungspflicht, um diese
Wandlungspflicht zu erfüllen. Diese Ermächtigung kann ganz oder teilweise
oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7
UGB) oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden und gilt für die
Dauer von fünf Jahren ab dem Datum dieser Beschlussfassung, sohin bis zum
31. März 2027.
3. Sowohl dieser Beschluss als auch ein darauf beruhendes Rückkaufprogramm
oder ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm sowie deren Dauer sind zu
veröffentlichen. Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung
vom 20. Oktober 2020 beschlossene Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG
und § 65 Abs 1b AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und
bezieht sich hinsichtlich der Verwendung auch auf den von der Gesellschaft
bereits erworbenen Bestand eigener Aktien.“
Den entsprechenden Veröffentlichungspflichten gemäß § 6 und § 7 der
Veröffentlichungsverordnung 2018 wird durch die Veröffentlichung im
Internet über die Website der Gesellschaft, www.rbinternational.com,
entsprochen.
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01.04.2022
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Raiffeisen Bank International AG
Am Stadtpark 9
A-1030 Vienna
Österreich
Internet: www.rbinternational.com
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1318239 01.04.2022
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