Gesundheitsministerium: Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung ab 03. Jänner 2022 nicht mehr gültig
Gesundheitsministerium: Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung ab 03. Jänner 2022 nicht mehr gültig
Betroffenen Personen wird eine weitere Impfung frühestens 28 Tage nach der ersten Impfung empfohlen.
Wien (OTS) – Wie bereits im Oktober angekündigt, verlieren Impfnachweise über eine einmalige Janssen Impfung (Johnson & Johnson) mit 03. Jänner 2022 ihre Gültigkeit im Grünen Pass. Damit betroffene Personen einen gültigen Impfnachweis erhalten, bedarf es einer weiteren Impfung frühestens 28 Tage nach der ersten Impfung. Diese Vorgehensweise ist aus medizinischer Sicht – vor allem aufgrund der aktuellen Ausbreitung der Omikron-Variante – sinnvoll und vom Nationalen Impfgremium auch empfohlen. Bei der weiteren Impfung soll bevorzugt ein von der EMA zugelassener mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) verwendet werden.
„Die Voraussetzung einer zweiten Impfung bei Janssen für einen gültigen Impfnachweis basiert auf den aktuellsten wissenschaftlichen Daten, die uns in Österreich zur Verfügung stehen. Eine Auffrischung des Impfschutzes scheint im Fall einer Janssen-Impfung für die kommenden Herausforderungen – vor allem in Anbetracht der Omikron-Variante – notwendig zu sein. Daher rufe ich alle Personen, die einmalig mit Janssen geimpft wurden, dazu auf sich zu ihrem eigenen Schutz nochmals impfen zu lassen!“, appelliert das Gesundheitsministerium.
Personen, die das betrifft, wurden bereits im November mit einem persönlich adressierten Erinnerungsschreiben über diese Vorgehensweise verständigt. Dieses persönliche Schreiben haben insgesamt 260.000 Personen erhalten. Mit heutigem Stand haben davon rund 75.000 Personen noch keine weitere Impfung in Anspruch genommen. Diesen Personen wird empfohlen, zeitnah aber spätestens bis 03. Jänner 2022 eine weitere Impfung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten verliert ihr Impfnachweise seine Gültigkeit im Grünen Pass.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
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