Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz – AKOÖ kritisiert die unübersichtliche Rechtslage
Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz – AKOÖ kritisiert die unübersichtliche Rechtslage
Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen von Arbeitnehmern
Linz (OTS) – Anfang November 2021 wurde am Arbeitsplatz die 3-G-Regel eingeführt. Bei der Arbeiterkammer Oberösterreich liefen dazu die Telefone heiß. Binnen weniger Tagen hat sich die Rechtslage erneut geändert hat. Seit gestern 8. November 2021 gelten nun teils verschärfte Regeln am Arbeitsplatz. Die Arbeiterkammer gibt Antwort auf die zehn wichtigsten Fragen, die der heute geltenden Rechtslage entsprechen.
„Die Situation ist für unsere Mitglieder nicht mehr überblickbar. Von einem auf den anderen Tag gelten Nachweise nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt – jetzt gibt es auch am Arbeitsplatz sowohl Vorgaben des Bundes als auch des Landes OÖ. Unsere Mitglieder haben ein Recht auf verständliche und klare Regeln im Umgang mit Corona-Schutzmaßnahmen, sie brauchen keinen Regelungsdschungel und unklare Ankündigungen der Bundes- und Landesregierung“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Auch wenn die epidemiologische Lage eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen verständlich macht, muss dabei stets berücksichtigt werden, ob die Erbringung des jeweils geforderten Nachweises auch allen Arbeitnehmer/-innen zumutbar und tatsächlich möglich ist. Es ist inakzeptabel, dass Bundes- oder Landesregierung alltagstaugliche Testmöglichkeiten (Stichwort: Wohnzimmertests oder Antikörpernachweise) nicht mehr anerkennen, ohne gleichzeitig ein flächendeckendes PCR-Testangebot sicherzustellen, dass garantiert, dass man den geforderten Nachweis auch fristgerecht vorlegen kann. „Solche Vorgehensweisen bringen Arbeitnehmer/-innen und Betriebe an die Grenzen des Machbaren und der Belastbarkeit“ kritisiert Kalliauer.
Die Beratungshotline der AKOÖ läuft jedenfalls auf Hochtouren. Auf die derzeit am häufigsten gestellten Fragen zu den neuen Verordnungen von Bund und Land OÖ gibt die AK folgende Antworten:
1. Bleibt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz und was bedeutet sie?
Trotz vieler Verschärfungen bei den Corona-Regeln bleibt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz auch nach dem 8. November 2021 grundsätzlich aufrecht. 3-G am Arbeitsplatz bedeutet, dass Arbeitnehmer/-innen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind, nur mehr dann betreten dürfen, wenn diese über einen Impf-,Genesungs- oder -Testnachweis verfügen. Unter physischem Kontakt versteht man einen unmittelbaren Kundenkontakt oder einen Kontakt zu anderen Mitarbeiter/-innen, auch ohne körperliche Berührung. Bis inklusive 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Während dieser dürfen Arbeitsorte auch ohne 3-G-Nachweis betreten werden, wenn stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.
1. Was gilt seit 8.11.2021 als 3-G-Nachweis?
Die 3-Gs stehen für
* geimpft (Grundregel: Zweitimpfung liegt nicht länger als 270 Tage zurück – darüber hinaus sind jedoch auch andere Varianten zu beachten),
* genesen (Genesungsnachweis, ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid nicht älter als 180 Tage)
* PCR-getestet (Gültigkeit 72 Stunden ab Abnahme)
* Antigentest (Gültigkeit 24 Stunden ab Abnahme).
Seit 8. November 2021 sind Selbsttests (Stichwort Wohnzimmertests) sowie Antikörpernachweise nicht mehr ausreichend.
1. Gibt es für bestimmte Berufsbereiche strengere Regelungen?
Ja, seit 8. November 2021 gilt für Arbeitnehmer/-innen in der Nachtgastronomie (inkl. Aprés-Ski-Lokale) eine 2-G-Nachweispflicht. Ab 15. November 2021 gilt für Arbeitnehmer/-innen in Alten- und Pflegeheimen, in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, in Kranken- und Kuranstalten, in Erbringung mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine 2-G-Nachweispflicht.
Achtung! Kann ein 2-G-Nachweis nicht erbracht werden, gilt auch ein PCR-Test als Nachweis, sofern bei unmittelbaren Kundenkontakt eine FFP2-Maske getragen wird.
1. Gelten für Arbeitnehmer/-innen in Oberösterreich strengere
Vorgaben?
Ab 22. November 2021 gilt in Oberösterreich für bestimmte Berufsgruppen eine 2,5-G-Nachweispflicht. Dies bedeutet, es gilt nur mehr der PCR-Test als geeigneter Testnachweis.
Betroffen sind Arbeitnehmer/-innen im Hotel- und Gastgewerbe sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen. Auch für Arbeitnehmer/-innen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen und an auswärtigen Arbeitsstellen gilt dann eine 2,5-G-Nachweispflicht.
1. Wer überprüft den 3-G- (oder 2,5-G-)Nachweis am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den 3-G oder 2,5-G-Nachweis der Arbeitnehmer/-innen zu überprüfen. Arbeitnehmer/-innen sind allerdings auch selbst dafür verantwortlich, einen Nachweis mit sich zu führen.
1. Können Arbeitgeber strengere Maßnahmen im Betrieb anordnen?
Arbeitgeber könnten im Hinblick auf das Tragen einer Maske und der Vorlage eines Nachweises in sogenannten „begründeten Fällen“ auch strengere Regeln im Betrieb anordnen. Solche „begründete Fälle“ können jedoch nur mehr bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände argumentiert werden. Die modifizierte 3-G und teils 2-G oder 2,5-G-Regeln stellen bereits verschärfte Corona-Maßnahmen wegen der derzeitigen epidemiologischen Lage in Österreich dar. Für darüber hinausgehende, strengere Regeln braucht es eine besondere Begründung.
1. Darf der Arbeitgeber Daten aus dem 3-G-Nachweis speichern?
Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber die Daten aus dem jeweiligen Nachweis (z.B. Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises, etc.) zwar ermitteln, aber nicht speichern darf. Auf Wunsch und mit Zustimmung des/der Arbeitnehmer/-in kann jedoch zur Abwicklung der Nachweis-Kontrollen eine Zustimmung zur Speicherung erteilt werden.
1. Was passiert, wenn der/die Arbeitnehmer/-in über keinen
geeigneten Nachweis verfügt?
Liegt kein gültiger Nachweis vor, darf der Arbeitsort vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin nicht betreten werden. Für die Dauer der Säumnis besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin keinen Entgeltanspruch hat. Bei wiederholter Verletzung der Nachweispflicht können arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie z.B. Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung, Kündigung oder Entlassung drohen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, wenn er COVID-19-Auflagen am Arbeitsort nicht mitträgt. Zudem sind für Arbeitnehmer/-innen bei Nichtbefolgung Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 500 Euro vorgesehen!
1. Kann im Homeoffice gearbeitet werden, wenn kein 3-G Nachweises
vorgelegt wird?
Arbeit im Homeoffice ist zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber zu vereinbaren. Anders als zu Beginn der Pandemie ist das nun klar gesetzlich geregelt. Weder der einseitige Antritt von Homeoffice durch den/die Arbeitnehmer/-in, noch die einseitige Anordnung von Homeoffice des Arbeitgebers ist möglich. Wenn Arbeitnehmer/-innen (verstärkt) im Homeoffice arbeiten wollen, braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers.
1. Corona-Testung und Arbeitszeit
Arbeitnehmer/-innen sind verpflichtet, einen gültigen Nachweis beim Betreten des Arbeitsortes mitzuführen. Daraus folgt, dass die Testung möglichst außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Ist jedoch eine Testung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar, stellt die Testung inklusive Wartezeit auf das Testergebnis jedenfalls einen berechtigten Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung dar. Ob eine Testung außerhalb der Arbeitszeit möglich und auch zumutbar ist, ist abhängig von den jeweiligen regionalen Testangeboten und Testzeiten. Ein Dienstverhinderungsgrund liegt tendenziell jedoch nicht vor, solange aufgrund von Übergangsbestimmungen 3-G-Nachweise durch das Tragen einer FFP2 Maske ersetzt werden können.
Arbeiterkammer Oberösterreich, Kommunikation
Dr. Walter Sturm
+43 (0)50/6906-2192
walter.sturm@akooe.at
ooe.arbeiterkammer.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
© Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender