Mückstein/Kocher: 3G-Regelung am Arbeitsplatz schafft mehr Sicherheit für Arbeitgeber:innen sowie Schutz für Arbeitnehmer:innen
Mückstein/Kocher: 3G-Regelung am Arbeitsplatz schafft mehr Sicherheit für Arbeitgeber:innen sowie Schutz für Arbeitnehmer:innen
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung tritt mit 01.11., die Seilbahnregelungen mit 15.11. in Kraft
Wien (OTS) – Beginnend mit 01. November ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. Wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, braucht es gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer:innen, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.
Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
„Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie. Sie sorgt für besseren Schutz dort, wo die Menschen täglich hinmüssen und einen großen Teil ihres Tages verbringen und sie schafft darüber hinaus zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit für die Arbeitgeber:innen. Wo eine mögliche Ausbreitung des Coronavirus gut überwacht und so frühzeitig unterbunden werden kann, können Betriebsschließungen besser verhindert werden“, erklärt Gesundheitsminister Dr. Wolfgang Mückstein.
„Mir als Arbeitsminister ist vor allem der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Anliegen. Wir haben uns daher auf eine für die Unternehmen praxistaugliche 3G-Regelung geeinigt, die gleichzeitig den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben in Zukunft stichprobenartig die Einhaltung eines 3G-Nachweises an Arbeitsorten, in denen der physische Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, zu überprüfen“, ergänzt Arbeitsminister Martin Kocher.
Regelungen für Spitzensportler:innen sowie Gesundheits- und Pflegepersonal
Eine 3G-Pflicht wird es künftig auch für Spitzensportler:innen geben.
Die Regelungen für Mitarbeiter:innen im Gesundheits- und Pflegebereich werden ebenfalls angepasst: So wird die Testintensität ab 01. November für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.
Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen – verantwortlich.
Der Gesundheitsminister erhofft sich, basierend auf den Erfahrungen anderer Länder mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz, von der Maßnahme zudem eine Steigerung der Durchimpfungsrate. Bei der neuen Regelung geht es für Mückstein allerdings auch um größtmögliche Fairness: „Viele Regeln, die in den vergangenen eineinhalb Jahren erlassen wurden, gingen in den Freizeitbereich hinein. Es ist, jetzt wo wir in der glücklichen Lage sind, über mehr als ausreichend Impfstoff zu verfügen, höchst an der Zeit, hier gleich zu ziehen und auch im Arbeitssektor die bewährte 3G-Regelung umzusetzen. Auch mit Blick auf die Schulen ist das für mich eine Frage der Fairness und Solidarität: Denn für unsere Kinder gehört es schon lange zum Alltag, dass sie für den Schulbesuch den Nachweis eines geringen epidemiologischen Risikos erbringen müssen.“
Anpassung der allgemeinen Maskenregeln
Mit Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz konnten auch die Maskenregelungen vereinfacht werden. Demnach gilt ab 01. November Folgendes:
Arbeitnehmer:innen sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden. Einzige Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – zusätzlich zum 3G-Nachweis – verpflichtend.
Für Kund:innen bzw. Besucher:innen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zu 3G).
In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen,) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.
In sämtlichen 3G-Settings wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.
Regelungen für die kommende Wintersaison im Tourismus
Die 3. Corona-Maßnahmenverordnung legt darüber hinaus die am 20. September durch die Bundesregierung präsentierten Regeln für den Wintertourismus fest. So ist ab 15. November durch Besucher:innen von Seilbahnbetrieben ein 3G-Nachweis zu erbringen, für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie. Grundsätzlich orientieren sich die Corona-Schutzmaßnahmen für die kommende Wintersaison am gemeinsam mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan und damit an der Auslastung der Intensivkapazitäten.
Tourismusministerin Elisabeth Köstinger: „Strenge Regeln, sicherer Winter. Nach diesem Leitprinzip haben wir die Winterregel für Tourismus, Gastronomie und Seilbahnen erarbeitet. Sie bieten den Rahmen für einen schönen und sicheren Winterurlaub in Österreich. Für die Branche ist wichtig, dass sie nun Planungssicherheit hat und sich auf die Saison vorbereiten kann. Ich freue mich sehr, dass uns das gemeinsam gelungen ist. Auch für die Weihnachtsmärkte haben wir eine gute Regelung gefunden, dort wird ebenso der 3G-Nachweis mit stichprobenartigen Kontrollen gelten“, so Köstinger.
Die Tourismusregelungen im Detail:
Gastronomie und Beherbergung
* Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3G-Nachweis
* Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.* Sollte Stufe 3 in Kraft treten, bedeutet das für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind (Zutritt mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis).
Après-Ski
* Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend.
* Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eigeführt.
Seilbahnen
* Ab 15. November: 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren
Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer:innen, die
die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen
Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches
Verkehrsmittel durch Anrainer:innen benutzt wird).
Advent- und Weihnachtsmärkte
* Für die Städte sind die Weihnachtsmärkte essentiell.
* Die gute Nachricht ist: Die Weihnachtsmärkte werden heuer stattfinden können.
* 3G-Nachweis – jedoch mit praktikabler Umsetzung
* Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt
* D.h.: Bänderausgabe mit 3G-Nachweis bei definierten
Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
* Zusätzliche Kontrolle erfolgt stichprobenartig.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Karin Fischer, BA
Pressereferentin
+43 664 62 96 947
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