AK Erfolg: Erlebnisgutscheine von Jochen Schweizer mit abenteuerlichen Klauseln – 19 Klauseln rechtswidrig!

AK Erfolg: Erlebnisgutscheine von Jochen Schweizer mit abenteuerlichen Klauseln – 19 Klauseln rechtswidrig!

Oberste Gerichtshof gab AK Recht – Unzulässig: Gutscheine verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden

Wien (OTS) – Bungee Jumping, House Running, … Adrenalin pur! Erlebnisgutscheine vom Unternehmen Jochen Schweizer sind mit waghalsigen Klauseln gespickt. Die AK hat 19 Klauseln bemängelt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Alle 19 beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig. Bedeutend für KonsumentInnen: Erlebnisgutscheine müssen nicht mehr innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden, sondern sind 30 Jahre gültig.

Das Unternehmen Jochen Schweizer GmbH befindet sich in Deutschland und bietet auch auf dem österreichischen Markt Erlebnisgeschenkboxen sowie Wertgutscheine für Erlebnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen an.

Die AK nahm die Gutscheinklauseln unter die Lupe und hat eine Verbandsklage gegen das Unternehmen eingebracht. Dabei stach der AK eine Klausel besonders ins Auge: Laut einer von Jochen Schweizer verwendeten Klausel waren Erlebnisgutscheine ungültig, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren eingelöst wurden. Solche Verkürzungen der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren sind laut AK ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht zulässig. Dieser war hier nicht gegeben.

Ein rechtskräftiges Urteil des OGH bestätigt nun die AK: Es muss ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen, wenn die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist verkürzt wird. Bei einem ersatzlosen Verfall bekäme das Unternehmen den gesamten bezahlten Betrag – sowohl das Entgelt für das jeweilige Erlebnis als auch für die Tätigkeit (Vermittlung) des Unternehmens. Dafür gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Wäre eine Rückzahlungsmöglichkeit des Gutscheins vorgesehen, wäre keine gröbliche Benachteiligung gegeben. Da das jedoch nicht vereinbart wurde, ist die Klausel rechtswidrig.

Zwei weitere Beispiele für unzulässige Klauseln zu Leistungsänderungsvorbehalten:
+ Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte die AK auch eine Klausel, wonach das Unternehmen die Leistung einseitig ändern hätte können. Dabei war bei Erlebnisgeschenken, bei denen man von mehreren Erlebnissen auswählen konnte, kein Anspruch auf ein bestimmtes Erlebnis oder ein Erlebnis an einem bestimmten Ort, sofern es für KonsumentInnen noch eine „angemessene Wahlmöglichkeit“ gab. Das heißt: Das Unternehmen hätte sämtliche mögliche angebotene Erlebnisse gegen andere – eventuell für KonsumentInnen unattraktivere Angebote – austauschen können.

+ Eine weitere rechtswidrige Klausel sah vor, dass zwar das Unternehmen ständig bemüht sei, die von ihr präsentierten Erlebnisse korrekt und möglichst genau zu beschreiben, aber dass die Inhalte der Erlebnisbeschreibungen sowie die Abläufe eines Erlebnisses geändert werden könnten. Ein Bemühen um eine fortlaufende Aktualisierung der Erlebnisbeschreibung auf der Website war ebenfalls Inhalt dieser intransparenten Klausel. Jochen Schweizer schuldet jedoch die Vermittlung des Erlebnispartners auf Basis der Erlebnisbeschreibung und hat dafür einzustehen, dass der Erlebnispartner die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt.

Arbeiterkammer Wien
Doris Strecker
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