Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Ein Jahr schärfere Geldwäschebestimmungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen: 40 Anträge, 18 Registrierungen

Wien (OTS) – Vor rund einem Jahr wurden die Geldwäschebestimmungen für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Österreich erbringen oder von Österreich aus anbieten, verschärft. Sie haben sich seither vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu registrieren und unterliegen den Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Seit in Kraft treten der neuen Regelungen wurden insgesamt 40 Anträge auf Registrierung bei der FMA eingebracht, in 18 Fällen erfolgte eine Registrierung.

Von der Registrierungspflicht umfasst sind neben Tauschplattformen (virtuelle Währungen gegen Fiat-Währungen) und Wallet-Providern (Anbieter elektronischer Geldbörsen) auch jene Marktteilnehmer, die eine oder mehrere virtuelle Währungen untereinander tauschen, virtuelle Währungen übertragen, oder Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen erbringen. Bei den 18 registrierten Unternehmen handelt es sich großteils um Dienstleister, die elektronische Geldbörsen und Tauschplattformen betreiben.

„Die FMA verfolgt einen klaren „Null-Toleranz-Ansatz im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Im Bewusstsein der mit virtuellen Währungen einhergehenden Risiken haben wir daher im Vorjahr eine weitere Lücke geschlossen und hier die Registrierungspflicht für Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, eingeführt.“, so der FMA Vorstand Helmut Ettl und Eduard Müller. Auch in Zukunft bleibt dieses Thema im Fokus: „Die laufende Aufsicht über bereits registrierte Unternehmen stellt auch einen Aufsichtsschwerpunkt der FMA im Jahr 2021 dar“, so Helmut Ettl und Eduard Müller. Die FMA folge dabei je nach Größe des Unternehmens, angebotenem Geschäftsmodell und der damit verbundenen Risiken, für Zwecke der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, dem Proportionalitätsprinzip sowie einem risikobasierten Aufsichtsansatz. Ziel sei es, die Aufsichtsintensität der Größe des Unternehmens und seines Geschäftsvolumens sowie dem Risikogehalt der Dienstleistung und des Geschäftsmodells angemessen anzupassen und unter Wahrung der Technologieneutralität potentielle Risikofaktoren, wie das Ausnützen von Anonymität, die Verschleierung der Mittelherkunft zu identifizieren und zu mitigieren.

Die Registrierungspflicht für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ist im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geregelt, und besteht seit 10. Jänner 2020. Erste Registrierungsanträge konnten bereits seit 1. Oktober 2019 bei der FMA eingebracht werden.
Liegen der FMA Anhaltspunkte vor, dass ein Unternehmen eine Tätigkeit im Bereich der Dienstleistung in Bezug auf virtuelle Währungen ohne erforderliche Registrierung erbringt oder, dass es eine konzessionspflichtige Tätigkeit ohne Konzession anbietet, wird diese Tätigkeit unverzüglich untersagt. Zudem kann das Anbieten von Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen ohne Registrierung mit einer Geldstrafe von bis zu € 200.000 gestraft werden.

Finanzmarktaufsicht
MMag. Annemarie Bauer, Bakk.
+43/(0)1/24959-6007

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