FPÖ – Schnedlitz: FPÖ gewinnt in erster Instanz gegen ÖSTERREICH-Herausgeber Wolfgang Fellner
FPÖ – Schnedlitz: FPÖ gewinnt in erster Instanz gegen ÖSTERREICH-Herausgeber Wolfgang Fellner
Sager in Oe24.tv-Sendung zu „Adolf-Hitler-Halle“ ging dem Richter zu weit
Wien (OTS) – Ende August fand am Wiener Handelsgericht die Verhandlung statt – nun fertigte der Richter das erstinstanzliche Urteil aus. In der Oe24.tv-Sendung „Die Insider“ äußerte ÖSTERREICH-Herausgeber Wolfgang Fellner am Aschermittwoch folgenden Satz: „Um 19 Uhr werden die Beiden in die Arena ziehen. Der Herr Hofer in Ried. In die was weiß ich: Adolf Hitler Halle, oder wie heißt das dort?“ FPÖ-Bundesparteiobmann NAbg. Norbert Hofer reichte daraufhin Klage nach § 1330 ABGB (Ehrbeleidigung und Kreditschädigung) ein. FPÖ-Generalsekretär NAbg. Michael Schnedlitz:
„Es war uns wichtig, hier eine klare Grenze zu ziehen und die FPÖ und ihren Obmann nicht in die Nähe von nationalsozialistischem Gedankengut bringen zu lassen. Umso erfreulicher ist der Umstand, dass der Richter in erster Instanz nun unserer Argumentation gefolgt ist.“
Das erstinstanzliche Urteil verbietet Wolfgang Fellner und dem Medieninhaber von oe24.tv, die unwahren Behauptungen des Inhalts, wonach Norbert Hofer in Ried in die Adolf-Hitler-Halle ziehen wird und/oder sinngleiche Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten. Wolfgang Fellner muss zudem die Äußerung binnen 6 Wochen ab Rechtskraft öffentlich in einer Sendung von „Die Insider“ widerrufen.
Inhaltlich hält der Richter zusammengefasst fest, dass dem FPÖ-Bundesparteiobmann ein Interesse zugebilligt werden muss, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. Fellner habe Hofer und die FPÖ aber mit seiner Äußerung, dass Norbert Hofer in einer „Adolf-Hitler-Halle“ auftreten werde, unmittelbar in Bezug gesetzt. Das ausdrückliche nahe legen, gerade einen solchen Veranstaltungsort auszuwählen, oder einen bestimmten Auftrittsort für die „Aschermittwochrede“ derart zu bezeichnen, habe Hofer in die Nähe eines strafbaren Verhaltens im Sinne des Verbotsgesetzes gestellt.
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