Tillmann/Tebroke: Weitere Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen

Tillmann/Tebroke: Weitere Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen

Berlin (ots) – Klimafreundliche Neuausrichtung der Kfz-Steuer sowie längere Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Der Finanzausschuss hat gestern den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes abschließend beraten. Die 2./3. Lesung im Bundestag findet heute statt. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter Dr. Hermann-Josef Tebroke:

Tillmann: „Das Signal, das von dieser Reform ausgeht, ist bedeutsam. Beim Neuwagenkauf wird durch die Kfz-Steuer ein stärkerer Anreiz gesetzt, ohne Verbote oder Strafabgabe sich für ein Auto zu entscheiden, das pro Kilometer weniger CO2 emittiert. Somit werden Klimaschutz sowie bezahlbare Mobilität in Einklang gebracht.“

Tebroke: „Die Reform der Kfz-Steuer ist nur ein Baustein im umfangreichen Klimapaket der Bundesregierung. Wir gehen aber mit der Reform einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung eines Steuersystems, das zu einem umweltbewussten Verhalten anreizt.“

Hintergrund

Mit der Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektroautos wird außerdem eine zusätzliche Maßnahme des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen: Pkw, die ausschließlich elektrisch betrieben und bis Ende 2025 erstmals zugelassen werden, sind bis zum 31. Dezember 2030 gänzlich von der Kfz-Steuer befreit.

Darüber hinaus werden Pkws mit emissionsarmen Verbrennungsmotoren gefördert. So wird die Kfz-Steuer in Höhe von 30 Euro im Jahr (für Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 Gramm pro Kilometer) für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025 für Fahrzeuge, die zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden.

Grundsätzlich soll das Gesamtaufkommen der Kfz-Steuer von aktuell rund 9,5 Milliarden Euro in etwa erhalten bleiben. Wie bisher wird die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer aus einer Hubraum- und einer CO2-Komponente errechnet. Das erste Element bleibt mit 2 Euro (9,50 Euro bei Diesel) pro angefangene 100ccm Hubraum unverändert, um das Aufkommen zu stabilisieren. Das zweite Element wird verschärft: Mit jedem Gramm CO2 pro Kilometer steigt die Steuer oberhalb einer Freimenge von 95 g/km in sechs Stufen von zwei Euro auf vier Euro ab 195 g/km an.

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