BGR Tabaktrafikanten: Cannabisverband legt Tabaksteuergesetz falsch aus, um nicht gesetzeskonformen Hanfverkauf zu legalisieren
BGR Tabaktrafikanten: Cannabisverband legt Tabaksteuergesetz falsch aus, um nicht gesetzeskonformen Hanfverkauf zu legalisieren
Fehlinterpretation durch WVCA schafft keine rechtliche Grundlage für Verkauf pflanzlicher Rauchtabake in Shops
Wien (OTS) – In seiner OTS-Aussendung vom 14. September 2020 „Hanfblüten korrekt verkaufen“ stellt der WVCA Wirtschaftsverband Cannabis Austria einige Behauptungen auf, die nicht dem geltenden Tabaksteuergesetz entsprechen.
Bei richtiger Betrachtung des Tabaksteuergesetzes gibt es aus Sicht des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten keine Geschäftsgrundlage für den Verkauf von pflanzlichen Raucherzeugnissen außerhalb von Trafiken.
* In Österreich unterliegen alle pflanzliche Raucherzeugnisse neben dem Tabaksteuergesetz auch dem Tabakmonopolgesetz. Somit ist ein ausschließlicher Verkauf von rauchbaren Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt unter 0,3% in den Trafiken gesetzlich festgelegt. Der Verkauf von rauchbaren Hanfblüten unter 0,3% THC in anderen Geschäften und Automaten verfügt daher über keine rechtliche Grundlage.
* Das Tabaksteuergesetz regelt in § 3. Absatz (6) eindeutig
* (6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die
ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
* Somit gilt: Pflanzliche Raucherzeugnisse erfüllen klar die Voraussetzung des Abs. (2). Eine Erfüllung von § 3. Absatz (2) und (3) ist nicht erforderlich, da eindeutig ein „oder“ angeführt wird. Dieses oder wird in der Rechtsauslegung des Cannabisverbandes fälschlicherweise als „und“ interpretiert.
Auch wenn der WVCA seine eigene Interpretation des Tabaksteuergesetzes veröffentlicht, so entspricht diese nicht den klaren Regelungen des Gesetzes. Josef Prirschl, Obmann des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): „Wir verweisen auf die geltende Gesetzeslage. Denn sehr wohl unterliegen auch unbehandelte Hanfblüten und andere zum Rauchen geeignete Produkte ohne Tabak den Regelungen des Tabaksteuergesetzes und des Tabakmonopolgesetzes.“
„Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten fordert die Behörden einmal mehr auf, die Umsetzung der bereits bestehenden Gesetze zur Tabaksteuer und zum Tabakmonopol hinsichtlich des Verkaufes von Hanfblüten unter 0,3% THC zu exekutieren und weiteren Wildwuchs zu stoppen“, so Trafikanten-Sprecher Prirschl abschließend. (PWK405/JHR)
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