Bundesregierung verkürzt das Insolvenzverfahren auf drei Jahre
Bundesregierung verkürzt das Insolvenzverfahren auf drei Jahre
Köln (ots) – Am 1. Juli hat die Bundesregierung den Entwurf einer Reform des Insolvenzverfahrens veröffentlicht. Die wichtigste Änderung ist die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre ab dem 1. Oktober 2020. Dadurch können sich in Zukunft alle Verbraucher und Unternehmer in nur noch drei Jahren von ihren Schulden befreien.
Die Bundesregierung wird damit eine EU-Richtlinie aus Juli 2019 umsetzen. Ursprünglich wollte die Regierung sich damit bis 2022 Zeit lassen. Als Erleichterung für Bürger, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Probleme geraten sind, erfolgt die Anpassung nun bereits deutlich früher. Der Entwurf muss noch formell angenommen werden, eine Ablehnung gilt jedoch als ausgeschlossen.
Schuldenfreiheit nach drei Jahren jetzt für alle Personen möglich
Dr. V. Ghendler, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei der bundesweit in der Schuldnerberatung tätigen Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ, erläutert die Reform: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass jetzt alle Menschen nach drei Jahren schuldenfrei werden können – egal, wie hoch die Schulden sind.“ Bislang gab es eine Verkürzung auf drei Jahre nur dann, wenn 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten in diesem Zeitraum bezahlt wurden. Doch so eine hohe Rückzahlung war in der Praxis kaum möglich, nur etwa 8 % aller Betroffenen konnten dies erreichen. Einzige Voraussetzung ist jetzt, dass man seinen Verpflichtungen im Insolvenzverfahren nachkommt.
Steigende Verschuldung durch Corona-Krise
Das Corona-Virus hat in Deutschland zu einer massiven wirtschaftlichen Krise geführt, deren Folgen derzeit noch nicht vollständig absehbar sind. Klar ist nur, dass weite Teile der Bevölkerung, von Unternehmern über Solo-Selbstständige bis hin zu Arbeitnehmern, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben. Die Verschuldung ist dadurch stark angestiegen. „Nicht zuletzt aufgrund des neuen Gesetzes dürfte die Privat- oder Regelinsolvenz für viele die beste Möglichkeit sein, sich in nur drei Jahren von den Schulden zu befreien. Es ist stark zu empfehlen, mit dem Insolvenzantrag bis Oktober zu warten, wenn dies irgendwie möglich ist.“, rät Dr. V. Ghendler. Die Reform soll beschlossen werden, sobald das Parlament im September aus der Sommerpause zurückkehrt.
Schuldnerberatungen sind überlastet
Zu erwarten ist nun ein Ansturm auf öffentliche Schuldnerberatungsstellen. War die Dauer einer Insolvenz von sechs Jahren noch häufig abschreckend, so ist ein Zeitraum von nur drei Jahren deutlich überschaubarer. Doch öffentliche Schuldnerberatungsstellen sind bereits jetzt überlastet, Wartezeiten von sechs Monaten und mehr sind vielerorts üblich. Diese dürften sich nun noch deutlich verlängern. Eine Alternative kann eine anwaltliche Schuldnerberatung sein. Hier bestehen in der Regel keine Wartezeiten, zudem erhält man bei Rückfragen juristisch fundierte Unterstützung.
Außergerichtlicher Vergleich wird ebenfalls attraktiver
Die Neuregelung soll für alle Verfahren ab Oktober 2020 gelten. „Somit bleibt Schuldnern genug Zeit, einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern vorzubereiten, womit die Insolvenz gänzlich umgangen werden kann. Im Hinblick auf die bevorstehende Verkürzung sollte die Bereitschaft der Gläubiger, einem Vergleich zuzustimmen, angestiegen sein.“, so Dr. V. Ghendler. Ein solcher Vergleich kann oft schon mit einer Rückzahlung von 20 % der Schulden erreicht werden, denn bei einer Insolvenz würden die Gläubiger meist noch weniger erhalten. Stimmen die Gläubiger dem Vergleich nicht zu, kann der Insolvenzantrag gestellt werden
Wer also jetzt mit der Vorbereitung seiner Entschuldung beginnt, dem winkt spätestens im Jahr 2023 ein völlig schuldenfreier Neustart.
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Dr. V. Ghendler, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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