Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi Q7 3.0 TDI mit Urteil vom 18.08.2020 Schadensersatz in Höhe von rund 76.500,00 EUR zu
Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi Q7 3.0 TDI mit Urteil vom 18.08.2020 Schadensersatz in Höhe von rund 76.500,00 EUR zu
Nürnberg (ots) – Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, eine wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zuerkannt. “Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen lassen, sondern Schadensersatz verlangen”, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 “getrickst”. Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit dem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth bereits im September 2019 unter dem Betreff “Rückruf 23X6” ein Rückrufschreiben, worin er zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.
Nachdem die Audi AG im außergerichtlichen Bereich einen Vergleich ablehnte, erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Nachdem die Manipulationen bei 3,0 Liter V6 Dieselfahrzeugen erst unlängst aufgedeckt worden sind, konnte es natürlich noch nicht die “Urteilsflut” wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen. Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.
Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. “Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus”, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, demgemäß fest, dass “im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt” sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.
Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 76.526,18 EUR gegen Rücknahme des Q7 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 84.157,59 EUR eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.631,41 EUR in Abzug gebracht.
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020 zeigt erneut, dass auch Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Gerade wenn Betroffene über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko
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